außergerichtliche Verhandlungen

 

Dem Anwalt als Organ der Rechtspflege kommt im außergerichtlichen Raum große Bedeutung zu.
Er soll nicht nur einseitiger Parteivertreter, sondern zugleich auch (möglichst) Streitmittler zwischen den Parteien sein;
gem. § 1 Abs. 3 BORA soll ein Rechtsanwalt als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten.
Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, unterliegt er den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts; – erst nach geeigneter Ausbildung darf sich der Rechtsanwalt nach außen als "Mediator" bezeichnen [§ 7a BORA].

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